Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Lindner Hotels AG bzw. ihre jeweiligen ausländischen Tochtergesellschaften oder die me & all Hotels GmbH (im Folgenden „Lindner“) gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen Lindners. Lindner ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
  2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder Veranstaltungsverträge, die mit Lindner abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
  3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn Lindner diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme Lindners zustande. Lindner steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.
  2. Tätigt der Vertragspartner eine Gruppenbuchung kommt ein sog. Kontingentvertrag zustande. Der Kontingentvertrag regelt vorrangig und ergänzend diese AGB. Im Rahmen dieses Kontingentvertrages haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
  3. Eine Gruppenbuchung liegt vor, wenn durch einen Vertragspartner im Wege eines oder mehrere Buchungsvorgänge mehr als neun Zimmer in einem Hotelbetrieb, die im zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang liegen, gebucht werden. Eine Gruppenbuchung ist unabhängig vom Weg der Buchung. Diese kann persönlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail, schriftlich, über „lindner.de“, über Mittler (z.B. sog. Online Portale) oder auf anderem Wege erfolgen.
  4. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn Lindner dies ausdrücklich gestattet. Lindner kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen.

§ 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise

  1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.
  2. Der Vertragspartner haftet Lindner für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen Lindners erhalten, verursacht werden.
  3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, wird Lindner den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahe gelegenen Hotel gleicher Kategorie anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat Lindner vom Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.
  4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat Lindner das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann. 
  5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 12:00 Uhr geräumt sein. Danach kann Lindner über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 16:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 16:00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis).
  6. Sollte durch das Rauchen in einem Nichtraucherzimmer oder durch einen sonstigen unsachgemäßen Gebrauch von raucherzeugenden Gegenständen (insbesondere E-Zigaretten, Haarsprays, Deodorants oder Glätteeisen) über die Brandmeldeanlage ein Feuerwehreinsatz ausgelöst und Lindner mit den Einsatzkosten belastet werden, ist der Vertragspartner auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 4 Veranstaltungen

  1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch Lindner zu ermöglichen, hat der Vertragspartner Lindner dieendgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn Lindner dem schriftlich zustimmt. Stimmt Lindner nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt Lindner zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltungteil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
  2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist Lindner berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
  3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung Lindners und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unterBerücksichtigung der Interessen Lindners für den Vertragspartner zumutbar sind.
  4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann Lindner pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 50,00 € zzgl. ges. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet Lindner gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
  5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
  6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
  7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit Lindner abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat Lindner das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigenVerpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner aufeigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen. 
  8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens Lindners nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
  9. Störungen oder Defekte an von Lindner zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies Lindner möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
  10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie Lindner belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht Lindner frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen Lindners gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  11. Beschafft Lindner für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten,handelt Lindner im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt Lindner von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung Lindners wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
  12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.
  13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung Lindners. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat Lindner das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
  14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.
  15. Sämtliche Bedingungen über Zimmernutzung sind für Veranstaltungen sinngemäß anzuwenden, es sei denn für Veranstaltungen sind in Paragraph 4 speziellere Regelungen enthalten.

§ 5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

  1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste Lindners. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurtaxen, Kulturförderabgaben (sog. „Bettensteuer“) u.ä. nicht enthalten. Die genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat Lindner das Recht Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Lindner ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.
  2. Der Zahlungsanspruch Lindners ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
  3. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt Lindner, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
  4. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 10,00 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Lindner ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen. 
  5. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung Lindners nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung Lindners abgetreten werden. 
  6. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Lindner Produkten mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung oder garantierte Buchung) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zu Lindner nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.

§ 6 Beschränkung auf bargeldlose Zahlung

Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten sowie aus hygienischen Gründen wird von Lindner kein Bargeld für in Anspruch genommene Leistungen oder angefallene Gebühren und sonstige Kosten akzeptiert.

§ 7 Rücktritt, Stornierung, Reduzierung 

  1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt Lindner einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält Lindner den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Lindner hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann Lindner den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, folgende Anteile des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen
    1. 50% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung in Textform zwischen 89 und 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Lindner zugeht
    2. 70% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung in Textformzwischen 29 und 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Lindner  zugeht
    3. 90% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung in Textformweniger als 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Lindner zugeht
    4. Für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements. Lindner hat keinen Anspruch, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung in Textform bis (einschließlich) 90 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Lindner zugeht. 
  2. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  3. Sofern Lindner die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.

§ 8 Rücktritt / Kündigung Lindners 

  1. Lindner ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn 
    1. der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
    2. die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von Lindner nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist
    3. der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
    4. der Vertragspartner den Namen Lindners mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht
    5. vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung Lindners untervermietet werden
    6. Lindner begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen Lindners in der Öffentlichkeit gefährden kann. 
  2. Lindner hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch Lindner begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch Lindners auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

§ 9 Haftung Lindners, eingebrachte Gegenstände, Verjährung

  1. Lindner haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
  2. Ausnahmsweise haftet Lindner für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,
    1. die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt
    2. aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Eine Haftung Lindners für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
  4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch Lindner eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn Lindner eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.
  6. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.
  7. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners / Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Lindner bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
  8. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen Lindner aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

§ 10 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

  1. Besteht die Leistungspflicht Lindners neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.
  2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind. 
  3. Bei vermittelten Leistungen (keine Pauschalreise) haftet Lindner nicht für die Leistungserbringung durch fremde Leistungsträger oder Beförderungsunternehmen, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Reiseleistung und für die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen des Leistungsträgers an den Teilnehmer. 
  4. Bei einer Pauschalreise ist die Haftung Lindners für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Vertragspartners weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Lindner für einen dem Vertragspartner entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

§ 11 Rauchen im Nichtraucherzimmer

  1. Bei einer Unterbringung in einem Nichtraucherzimmer (diese sind als solche gekennzeichnet) stellt das Rauchen in diesem Zimmer eine vertragswidrige Nutzung dar, welche mit einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 € geahndet wird. Durch diese Gebühr wird der Vertragspartner an den zusätzlich erforderlichen Reinigungskosten (Gardinen, Mobiliar, usw.) beteiligt. Lindner steht der Nachweis frei, dass durch die Zimmerreinigung ein höherer Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die pauschale Vertragsstrafe dem tatsächlichen Schadensbetrag angerechnet.
  2. Kann das Zimmer wegen des starken Rauchgeruchs am selben Tag nicht vermietet werden, ist Lindner neben der Geltendmachung des in Ziffer 1 geregelten Schadensersatzanspruchs berechtigt, eine zusätzliche Nacht in Höhe von 90 % der zu diesem Zeitpunkt geltenden Standardrate in Rechnung zu stellen.
  3. Sollte durch das Rauchen in einem Nichtraucherzimmer über die Brandmeldeanlage des Hotels ein Feuerwehreinsatz ausgelöst und Lindner mit den Einsatzkosten belastet werden, ist der Vertragspartner auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet.
  4. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass die vorgenannten Ansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden sind.

§ 12 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des jeweiligen Hotelbetriebs Lindner.
  2. Es gilt deutsches Recht.
  3. Mit Ausnahme für private Endverbraucher, wird Düsseldorf als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des jeweiligen Vertrages ergeben, vereinbart.

§ 13 Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG

Die OS-Plattform der EU zur außergerichtlichen Online- Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar: ec.europa.eu/consumers/odr/
Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@lindner.de
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Düsseldorf, im Januar 2021